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Allgemeine Verkaufsbedingungen


  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend

      Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, die ein Unternehmer (nachfolgend „Besteller“) mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer in seinem Online-Shop dargestellten Waren abschließt. Unternehmer im Sinne dieser Verkaufsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

    2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ACPS Automotive hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ACPS Automotive eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

    3. Rechte, die ACPS Automotive nach den gesetzlichen Vorschriften, über diese Verkaufsbedingungen hinaus, zustehen, bleiben unberührt.


  2. Vertragsschluss

    1. Die im Online-Shop von ACPS Automotive enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens ACPS Automotive dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Besteller.

    2. Der Besteller kann das Angebot über das in den Online-Shop integrierte Online-Bestellformular abgeben. Hierbei gibt er, nachdem er die ausgewählten Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Be-stellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Be-stellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich ver-bindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren ab.

    3. Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die von ACPS Automotive versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Besteller bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von ACPS Automotive oder von dieser mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.

    4. ACPS Automotive kann das Angebot des Bestellers innerhalb von fünf Tagen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung annehmen. Eine Annahme des Angebots ist ferner möglich durch Lieferung oder durch Aufforderung zur Zahlung der bestellten Ware.

    5. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch ACPS Automotive zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind oder aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen. Design-und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten,

      soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

    6. Sofern und soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, beschränkt sich der Vertragszweck gem.

      § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Lieferung von Waren, die der geschuldeten Beschaffenheit entsprechen. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Sofern und soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, hat die Ware nicht den objektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 3 BGB zu entsprechen. Insbesondere ist nicht geschuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung (i) der Art der Sache und (ii) der öffentlichen Äußerungen, die von ACPS Automotive oder im Auftrag von ACPS Automotive oder von einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden. Auch muss die Ware nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das ACPS Automotive dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.

    7. An Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behält sich ACPS Automotive die Eigentums-und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ACPS Automotive nicht zugänglich gemacht werden.

    8. Produkte von ACPS Automotive entsprechen den in der EU geltenden Standards und Bestimmungen. Etwaige erforderliche Prüfungen und/oder die Abnahme der Produkte nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen obliegen dem Besteller, soweit ACPS Automotive die Produkte nicht ausdrücklich für diese anderen Länder anbietet.


  3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

    1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW gemäß Incoterms® 2020 und in bei ACPS üblicher Verpackung. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versen-dungskauf“). Die Wahl der Versandart erfolgt durch den Besteller. Mit der Versandart verbundene Zusatzkosten trägt der Besteller. Diese werden dem Besteller vor Vertragsschluss mitgeteilt. Sollte die vom Besteller gewählte Versandart nicht zur Verfügung stehen, ist ACPS berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers schließt ACPS eine Transportversicherung gegen vom Besteller zu bezeichnenden Risiken ab.

    2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ACPS Automotive maßgebend. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Lieferumfangs wie auch des Liefergegenstandes selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ACPS Automotive.

    3. ACPS Automotive ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

    4. Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Textform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

    5. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ACPS Automotive, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen, vollständigen und ordnungsgemäßen


      Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.

    6. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn ACPS Automotive bis zu ihrem Ablauf die Ware am vereinbarten Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von ACPS Automotive

    7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von ACPS Automotive nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Pandemien und Epidemien, Einfuhr- und Ausfuhrbe-schränkungen, auch solche, die Zulieferer von ACPS Automotive betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die ACPS Automotive und deren Zulieferer betreffen.

    8. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung von ACPS Automotive zu vertreten ist.

    9. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so kann ACPS Automotive, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5% des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, ACPS Automotive weist höhere Kosten nach.


  4. Mitwirkung des Bestellers

    1. Der Besteller ist, unbeschadet der Regelung in Ziff. 7.1, verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich die Schäden von diesem schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber ACPS Automotive zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

    2. Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen oder anderen Ladungsträgern (z.B. Rungen-paletten) übergeben worden ist, hat der Besteller ACPS Automotive Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben oder, sollte eine Herausgabe am Ort der ursprünglichen Übergabe nicht möglich sein, zeitnah und auf eigene Kosten an ACPS Automotive zurückzuliefern.

    3. Lieferscheine werden systemgeneriert und automatisch an die vom Besteller vorgegebene Emailadresse versendet. Für den Versand können bis zu drei unterschiedliche Emailadressen angegeben werden.

    4. Der Besteller ist - unabhängig von einer etwaigen anderweitigen Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zollabwicklung durch den vereinbarten Incoterm - für die Zollabwicklung verantwortlich und trägt die Kosten hierfür.

    5. Führt ACPS Automotive einen Produktrückruf durch, ist der Besteller verpflichtet, bei der Durchführung des Produktrückrufes angemessen mitzuwirken, um eine effiziente Durchführung des Produktrückrufes zu ermöglichen. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, ACPS Automotive im Falle eines Produktrückrufes über den Verbleib der Liefergegenstände in der weiteren Lieferkette bis zum Endkunden zu informieren. Hierfür hat der Besteller laufend eine geeignete Dokumentation über den Verbleib der Waren zu führen und diese auf Verlangen ACPS Automotive zur Verfügung zu stellen. Auf

      Verlangen von ACPS Automotive ist der Besteller verpflichtet, die von ACPS Automotive gelieferten Waren oder Produkte, die vom Besteller unter Verwendung der von ACPS Automotive gelieferten Waren hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, zurückzurufen. Will der Besteller einen Rückruf durchführen, so ist dies zuvor mit ACPS Automotive abzustimmen.

    6. Sofern und soweit der Besteller für den Rückruf verantwortlich ist, trägt dieser die Kosten des Rückrufes. Die Vertragsparteien sind in jedem Falle verpflichtet, die Kosten eines Rückrufes so niedrig wie möglich zu halten.


  5. Gefahrübergang, Annahmeverzug

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald ACPS Automotive die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder ACPS Automotive abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann ACPS Automotive den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

    3. Mit Eintritt des Annahmeverzuges gilt die Ware als geliefert, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistungs-fristen und die Zahlungspflicht.

    4. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabwei-chungen von bis zu 5 % aufweist oder die bestellte und zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.


  6. Preise

    1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste.

    3. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnstei-gerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist ACPS Automotive berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes durch ACPS Automotive die Auftragsbestätigung oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisver-einbarung durch ACPS Automotive die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern. ACPS Automotive ist dann zu einer angemessenen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. ACPS Automotive wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hin-


      blick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, z.B. im Wege von Preisreduktionen, angemessen berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird ACPS Automotive dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

    4. Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale, zuzüglich der Vergütung der von ACPS Automotive erbrachten Leistung.

    5. Rücksendungen fehlbestellter Ware müssen im Vorhinein schriftlich an demg.sales@acps-automotive.com gemeldet werden. Es werden ausschließlich originalver-packte und wiederverkaufsfähige Artikel akzeptiert. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Besteller. Die Annahme unfrei zurückgesendeter Ware kann von ACPS Automotive verweigert werden.

    6. Ansprüche von ACPS Automotive auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.


  7. Zahlungsbedingungen

    1. Soweit nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen sofort ab Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen.

    2. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem ACPS Automotive über den Betrag verfügen kann.

    3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ACPS Automotive berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist ACPS Automotive berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

    5. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurück-behaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    6. ACPS Automotive ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von ACPS Automotive durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von ACPS Automotive verweigert bzw. nicht leistet und keine un-streitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von ACPS Automotive bestehen.


  8. Gewährleistung

    1. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel richtet sich ausschließlich nach der geschuldeten Beschaffenheit, wie sie abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart wurde.

    2. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und ACPS Automotive offenkundige Mängel und Mängel die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Fehlmengen und/oder Transport-

      schäden aus Paket- oder Nachtversandlieferungen müssen unverzüglich nach Erhalt schriftlich gerügt werden. Beanstandungen aus Speditionslieferungen müssen innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt gemeldet werden. Versteckte Mängel hat der Besteller ACPS Automotive unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei ACPS Automotive maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ACPS Automotive für den Mangel ausgeschlossen.

    3. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist ACPS Automotive berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

    4. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Besteller zumutbaren Abweichungen.

    5. Bei Mängeln der Ware ist ACPS Automotive nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.

    6. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die ACPS Automotive dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

    7. Der Einbau der von ACPS Automotive gelieferten Produkte darf nur von geschultem Personal in Fachwerkstät-ten entsprechend den ACPS Automotive Einbau- bzw. Wartungsvorschriften sowie den Vorgaben der jeweiligen Fahrzeughersteller durchgeführt werden.

    8. Mängelrechte bestehen nicht

      • bei natürlichem Verschleiß;

      • bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung bzw. unsachgemäßem Einbau (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung oder Pflege oder über-mäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;

      • bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;

    9. ACPS Automotive haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben von ACPS Automotive abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.

    10. Für den Fall, dass es sich bei den Waren um digitale Produkte i.S.d. §§ 327 ff. BGB oder Waren mit digitalen Elementen gem. § 475b BGB handelt, haftet ACPS Automotive ferner gegenüber dem Besteller für die Bereitstellung von Aktualisierungen ausschließlich für die Dauer und in dem Umfang, wie nach der gem. Ziffer 2.3 Satz 2 vereinbarten Beschaffenheit geschuldet oder sonst mit dem Besteller schriftlich vereinbart.

    11. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs die Produkte nur mit Originalzubehör oder solchem Zubehör zu verkaufen, das nach einer im Voraus einzuho-lenden Bescheinigung des Zubehörherstellers mindestens qualitativ gleichwertig mit Originalzubehör ist. Auf Verlangen von ACPS Automotive hat der Besteller diese Bescheinigung vorzulegen.

  9. Haftung

    1. ACPS Automotive haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der


      Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, von Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

    2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ACPS Automotive vorbehaltlich Ziffer 9.1 nur für Verletzungen von wesentlichen Vertragsplichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von ACPS Automotive der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

    3. Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von ACPS Automotive vorbehaltlich Ziffer

      9.1 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.


  10. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gem. Ziffer 9.1 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.

    2. Die in § 445b Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Ablaufhem-mung für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem ACPS Automotive dem Besteller die Sache abgeliefert hat. Für den Fall des Letztverkaufs der Ware an einen Verbraucher kann sich ACPS Automotive hierauf nur berufen, wenn acps Automotive dem Besteller gleichzeitig einen gleichwertigen Ausgleich einräumt.


  11. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von ACPS Automotive. Darüber hinaus bleibt ACPS Automotive Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und ACPS Automotive.

    2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehalts-ware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb-stahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt ACPS Automotive schon jetzt alle Ent-schädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ACPS Automotive nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ACPS Automotive zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ACPS Automotive bleiben unberührt. Der Besteller hat ACPS Automotive auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

    3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die ACPS Automotive nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt ACPS Automotive Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Bruttowertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als

      Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an ACPS Automotive bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. ACPS Automotive nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 11.3 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verarbeitet wird.

    4. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ACPS Automotive ge-fährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ACPS Automotive unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ACPS Automotive zu informieren und an den Maßnahmen von ACPS Automotive zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

    5. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Bruttorechnungsbetrags mit sämtlichen Nebenrechten an ACPS Automotive ab. ACPS Automotive nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von ACPS Automotive gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Bruttowertes der Vorbehaltsware abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an ACPS Automotive zu leisten.

    6. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ACPS Automotive abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ACPS Automotive im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von ACPS Automotive, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird ACPS Automotive die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und ACPS Automotive alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die ACPS Automotive zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

    7. ACPS Automotive kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächti-gung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ACPS Automotive nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.

    8. ACPS Automotive ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ACPS Automotive aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ACPS Automotive.

    9. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 11 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Besteller ACPS Automotive hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um ACPS Automotive unverzüglich ein solches Sicherungsrecht


      einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


  12. Höhere Gewalt

    1. Sofern eine Vertragspartei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert wird, wird ACPS Automotive für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern einer Vertragspartei die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von ihr nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

    2. ACPS Automotive ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier (4) Monate andauert. Auf Verlangen des Bestellers wird ACPS Automotive nach Ablauf der Frist erklären, ob ACPS Automotive von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.


  13. Rücktritt

    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ACPS Automotive unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Der Besteller hat ACPS Automotive oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann ACPS Automotive die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskos-ten – angerechnet.

    3. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 12 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.


  14. Geheimhaltung

    1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über ACPS Automotive zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen, zu verwerten, weiterzugeben oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich zu machen.

    2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.


  15. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

    1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu ACPS Automotive gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von ACPS Automotive. ACPS Automotive ist auch zur

      Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.


  16. Sonstiges

    1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ACPS Automotive möglich.

    2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von ACPS Automotive ist der Sitz von ACPS Automotive.